Prof. Dr. Bingel Stiftung
Stifter
Karl Hermann Fred Lüter
Stiftungsname
Prof. Dr. Bingel Stiftung
Gründungsdatum
26.03.2012
Stiftungszweck
- Förderung Wissenschaft und Forschung
Anmerkung
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften. Förderanfragen an die Stiftungen können nicht gestellt werden.
Die Prof. Dr. Bingel-Stftung wurde nach dem Willen des am 28.10.2010 verstorbenen Professors für Theoretische Chemie an der Georg-August-Universität Göttingen, Herrn Prof. Dr. Werner A. Bingel, im März 2012 gegründet . Es war Prof. Bingels ausdrücklicher Wunsch, den Großteil seines Privatvermögens zur "Förderung und Forschung" zu stiften. Aus gesundheitlichen Gründen war es Prof. Bingel persönlich nicht mehr möglich, diese Stiftung ins Leben zu rufen. Er übertrug diese Aufgabe dem Stifter.
Die Stiftung dient der "Förderung von Wissenschaft und Forschung" ohne auf bestimmte Forschungseinrichtung oder Forschungsthema beschränkt zu sein. Der Stifter hat sich entschieden, die Prof. Dr. Bingel-Stiftung als eine unselbstständige Stiftung einrichten zu lassen. Das bedeutet, dass die Prof. Dr. Bingel-Stiftung nicht in Eigenregie Fördermittel im Sinne des Stiftungszwecks vergeben kann, sondern die Erlöse aus dem Stiftungsvermögen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr.1 AO zur Weitergabe zur Verfügung gestellt werden. Als Empfänger der Erlöse aus dem Anlagevermögen der Prof. Dr. Bingel-Stiftung zur Weitergabe dieser Erlöse im Sinne des Stiftungszwecks ist explizit die Alexander von Humboldt-Stiftung genannt.
Die Stiftung dient der "Förderung von Wissenschaft und Forschung" ohne auf bestimmte Forschungseinrichtung oder Forschungsthema beschränkt zu sein. Der Stifter hat sich entschieden, die Prof. Dr. Bingel-Stiftung als eine unselbstständige Stiftung einrichten zu lassen. Das bedeutet, dass die Prof. Dr. Bingel-Stiftung nicht in Eigenregie Fördermittel im Sinne des Stiftungszwecks vergeben kann, sondern die Erlöse aus dem Stiftungsvermögen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr.1 AO zur Weitergabe zur Verfügung gestellt werden. Als Empfänger der Erlöse aus dem Anlagevermögen der Prof. Dr. Bingel-Stiftung zur Weitergabe dieser Erlöse im Sinne des Stiftungszwecks ist explizit die Alexander von Humboldt-Stiftung genannt.
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